223; pag. 649). Diese mussten folglich durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Beruflich ist der Beschuldigte somit in gewissem Masse integriert. Mit seinem Einkommen bestritt er indessen bis vor kurzem nur seinen eigenen Lebensunterhalt. Während rund 5 ½ Jahren seit der Trennung zahlte er keinen Unterhalt an seine Ex-Ehefrau und die gemeinsamen Söhne. Sozial, kulturell und gesellschaftlich ist der Beschuldigte kaum integriert. Seine Sprachkenntnisse sind trotz der langen Anwesenheit limitiert.