Es ist somit anzumerken, dass der Beschuldigte während seines Aufenthalts in der Schweiz grösstenteils erwerbstätig war. Seine aktuelle Anstellung scheint durch persönliche Beziehungen zur Geschäftsführung begünstigt worden zu sein (pag. 623, Z. 17 ff.). Jedenfalls konnte er den Lebensunterhalt für sich selbst bislang grösstenteils selbst bestreiten. Im Zeitraum seit der Trennung von seiner Ex-Ehefrau im Februar 2017 bis zum Januar 2023 leistete er jedoch wegen zu geringen Einkünften keinen Unterhalt an seine Ex-Ehefrau sowie die gemeinsamen Söhne (vgl. pag. 587; pag. 223; pag. 649).