565). Seit November 2017 arbeitet der Beschuldigte in einem tamilischen Lebensmittelladen in K.________ (Ort). Er wurde zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 558). Der Umfang der bezogenen Sozialhilfe ist in Anbetracht der Anwesenheitsdauer jedoch gering. Verlustscheine wurden über den Beschuldigte nicht ausgestellt und es sind lediglich Betreibungen im Betrag von CHF 1'449.85 vermerkt (pag. 568 ff.). Es ist somit anzumerken, dass der Beschuldigte während seines Aufenthalts in der Schweiz grösstenteils erwerbstätig war.