30 25.2.1 Aufenthaltsdauer Der Beschuldigte wurde in Sri Lanka geboren und lebte dort bis ins Alter von 20 Jahren (pag. 558). Er hat somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Sri Lanka verbracht. Seit nunmehr 32 Jahren lebt er in der Schweiz. Die Aufenthaltsdauer ist somit sehr lange. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass sich das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls nicht anhand von starren Vorgaben bezüglich der Anwesenheitsdauer bestimmt (BGE 146 IV 105 Regeste).