Im Übrigen würde beim oberinstanzlichen Strafmass (E. 22 oben) das Verbot der refomatio in peius einem Widerruf entgegenstehen. Die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. In oberer Instanz werden keine Kosten für das Widerrufsverfahren ausgeschieden. VI. Landesverweisung 24. Rechtliche Grundlagen Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 486 ff.), wobei mit Blick auf die Subsumtion Folgendes hervorzuheben ist: