V. Widerrufsverfahren Auf den Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 18. Dezember 2018 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 30.00, gewährten bedingten Vollzugs wird verzichtet. Mit Blick auf die obigen Ausführungen zum teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe erscheint ein Widerruf zur Verbesserung der Legalprognose nicht dienlich. Im Übrigen würde beim oberinstanzlichen Strafmass (E. 22 oben) das Verbot der refomatio in peius einem Widerruf entgegenstehen.