Der unbedingt vollziehbare Teil, der gemäss Gesetz und angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots im vorliegenden Fall 6 bis 12 Monate Freiheitsstrafe betragen könnte, wird mit Blick auf das Gesagte und das Tatverschulden mit der Vorinstanz auf 12 Monate festgesetzt. Eine Reduktion des vollziehbaren Teils im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil ist nicht angezeigt. Die von der Vorinstanz auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren festgelegte Probezeit wird bestätigt, zumal eine längere Probezeit aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots von vornherein ausgeschlossen ist.