ferner pag. 30 f.). Der Beschuldigte trinkt jedoch nach wie vor regelmässig Alkohol und ist auch im Urteilszeitpunkt nicht gewillt, seinen Alkoholkonsum zu limitieren (pag. 625, Z. 9 ff.), obwohl er einsieht, dass dies für die Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau einen positiven Effekt haben könnte (pag. 632, Z. 12 ff.). Der unbedingt vollziehbare Teil, der gemäss Gesetz und angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots im vorliegenden Fall 6 bis 12 Monate Freiheitsstrafe betragen könnte, wird mit Blick auf das Gesagte und das Tatverschulden mit der Vorinstanz auf 12 Monate festgesetzt.