28 Die Kammer schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an. Am Ursprung des Vorfalls stand letztlich die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ex- Ehefrau, die im Tatzeitpunkt aufgrund von Verfehlungen seitens des Beschuldigten äusserst belastet war. In dieser Hinsicht ist im Urteilszeitpunkt jedoch eine Normalisierung auszumachen. Beim Beschuldigten ist somit nicht von einer negativen Legalprognose auszugehen und der teilbedingte Vollzug ist zu gewähren.