43 Abs. 2 und 3 StGB). Die Vorinstanz gewährte den teilbedingten Vollzug, weil der Beschuldigte seit der Tat nicht mehr straffällig geworden sei und sich das Strafverfahren ausreichend spezialpräventiv ausgewirkt habe. Eine (vollständig) unbedingte Freiheitsstrafe scheine daher nicht notwendig, ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände setzte die Vorinstanz den zu vollziehenden Teil auf 12 Monate fest und schob die verbleibenden 24 Monate Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren auf.