2023. Die aufgezeigten Verfahrensverzögerungen können nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Sie sind im Einzelnen als geringfügig einzustufen, rechtfertigen in ihrer Gesamtheit jedoch eine Strafreduktion. Schliesslich hatte der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem Vorfall am 28. Dezember 2018 und dem oberinstanzlichen Urteil vom 17. August 2023 eine lange Phase der Ungewissheit zu erdulden. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 3 Monate. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten.