26 20. Täterkomponenten Zu den Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 481), die mangels Relevanz keine Ergänzungen erfordern. Namentlich sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren neutral. Es ist keine besonders Strafempfindlichkeit auszumachen. Der Beschuldigte zeigt keine Einsicht oder Reue, was sich – ebenso wie die nicht einschlägigen Vorstrafen – ebenfalls neutral auswirkt.