Als Einzelstrafe wären folgerichtig auch hierfür 28 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Die Vorinstanz asperierte die Einzelstrafe betreffend die zweite verletzte Person wegen des engen sachlichen Zusammenhangs mit ½. Aus Sicht der Kammer ist jedoch entscheidend, dass der Beschuldigte beide Geschädigten im Fahrzeug wahrgenommen hatte und sich dennoch (direktvorsätzlich) entschloss, beiden durch Verursachen einer Kollision schwere Verletzungen zuzufügen. Aus diesem Grund ist eine Asperation im Umfang von rund ⅔ angezeigt. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten.