19. Asperation Die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der zweiten geschädigten Person unterscheidet sich hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere nicht, weshalb auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann (E. 18 oben). Als Einzelstrafe wären folgerichtig auch hierfür 28 Monate Freiheitsstrafe angemessen.