StGB). Die Geschädigten erlitten lediglich leichte Verletzungen und psychische Beeinträchtigungen. Diese erscheinen verglichen mit allen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei Kollisionen wie der vorliegenden möglichen bzw. zu erwartenden Folgen eher moderat. Dass die Geschädigten dermassen glimpflich davonkamen, ist jedoch einzig dem Zufall zu verdanken. Der Beschuldigte hatte keinerlei Kontrolle über das Ausmass der Beeinträchtigungen, welche die Geschädigten davontragen würden, und hatte alles getan, damit diese schwerwiegend hätten ausfallen können.