Dem Beschuldigten wäre rechtstreues Verhalten ohne Weiteres möglich gewesen. Insgesamt ist die subjektive Tatschwere neutral zu werten. 18.3 Fakultative Strafmilderungsgründe Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 24 zu Art. 48a StGB).