25 Noch an der oberinstanzlichen Einvernahme machte er diese für die Trennung von seiner Ex-Ehefrau verantwortlich. Dies obwohl er häusliche Gewalt zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau eingestand (pag. 146, Z. 178 ff.) und zu keiner selbstkritischen Reflexion über eigenes Fehlverhalten in der Beziehung bereit zu sein schien. Die Beweggründe sind nieder, jedoch noch gerade tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten. Dem Beschuldigten wäre rechtstreues Verhalten ohne Weiteres möglich gewesen.