Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht bis mittelschwer einzustufen. Angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Seine Beweggründe und Ziele lagen darin, den Geschädigten, primär der Tante seiner Ex-Ehefrau, aus Wut, Kränkung und Rache Schaden zuzufügen.