Die Tathandlung basierte auf einer eher spontanen Entscheidung aus dem Affekt heraus und folgte keinem elaborierten Plan. Der Sichtweise der Verteidigung, wonach das Verhalten des Beschuldigten zwar fragwürdig, jedoch menschlich nachvollziehbar sei, da er seine Ehe habe retten wollen, kann in keiner Weise gefolgt werden (pag. 430). Das Verhalten des Beschuldigten war offensichtlich nicht geeignet, an seiner familiären Situation etwas zu ändern, und war rein destruktiv motiviert. Sein Vorgehen ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht bis mittelschwer einzustufen.