Sie konnten die Kollision nicht vorhersehen und waren den infolge des Aufpralls freigesetzten physikalischen Kräften ausgeliefert. Dabei hatte der Beschuldigte keinerlei Kontrolle über das Geschehen. Er konnte insbesondere die – offensichtlich situationsgerechte – Reaktion von C.________ am Steuer nicht vorhersehen und etwaige ungünstige Reaktionen des Lenkers nicht zum vornherein ausschliessen. Die Tathandlung basierte auf einer eher spontanen Entscheidung aus dem Affekt heraus und folgte keinem elaborierten Plan.