Der Vorfall rief bei beiden Geschädigten leichte Verletzungen hervor und hatte auch psychische Auswirkungen. Zur Art und Weise der Tatbegehung sowie Verwerflichkeit des Handels ist festzuhalten, dass der Beschuldigte besonders rücksichtslos und verwerflich vorging, indem er mit einer extrem hohen Geschwindigkeit absichtlich ungebremst von hinten überraschend ins Heck des Fahrzeugs der Geschädigten fuhr. Sein Vorgehen nahm den Geschädigten jede Möglichkeit, schadensmindernd einzugreifen. Sie konnten die Kollision nicht vorhersehen und waren den infolge des Aufpralls freigesetzten physikalischen Kräften ausgeliefert.