18. Einsatzstrafe 18.1 Objektive Tatschwere Die Bewertung des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs gestaltet sich bei gegebener Versuchsstrafbarkeit regelmässig schwierig. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschuldigte mit seinem Vorgehen massiv in das Rechtsgut der körperlichen Integrität der Geschädigten eingegriffen (vgl. pag. 478 f.). Der Vorfall rief bei beiden Geschädigten leichte Verletzungen hervor und hatte auch psychische Auswirkungen.