Angesichts der ähnlichen Verletzungsbilder der beiden Geschädigten unterscheidet sich das Tatverschulden bei beiden Taten nicht und es lässt sich keine schwerste Straftat ermitteln. Nachfolgend wird die Einsatzstrafe ohne Bezugnahme auf eine konkrete geschädigte Person bestimmt und anschliessend im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen erhöht.