24 Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Der Strafrahmen reicht gemäss Art. 122 StGB in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung von einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Gründe für ein Über- oder Unterschreiten dieses Strafrahmens liegen nicht vor. Angesichts der ähnlichen Verletzungsbilder der beiden Geschädigten unterscheidet sich das Tatverschulden bei beiden Taten nicht und es lässt sich keine schwerste Straftat ermitteln.