Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB könnte aufgrund der gegebenen Versuchsstrafbarkeit grundsätzlich auch auf eine Geldstrafe entschieden werden. Angesichts des Tatverschuldens ist es im vorliegenden Fall jedoch nicht angezeigt, von der Freiheitsstrafe als gesetzlich vorgesehen Regelsanktion abzuweichen (NIGGLI/ MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht (StGB/JStG), 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zitiert als BSK StGB-VERFASSER], N 28 zu Art. 22 StGB). Beide Taten sind mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren.