17. Methodik und Gesamtstrafenbildung Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Beschuldigte durch eine Handlung die physische Integrität zweier Personen verletzt bzw. schwer zu verletzen versucht (BGE 124 IV 145). Es liegen somit zwei Rechtsgutsverletzungen vor und es gelangen die Grundsätze der Strafzumessung beim Zusammentreffen mehrere strafbarer Handlungen gemäss Art. 49 StGB zur Anwendung. Für beide Rechtsgutsverletzungen sind somit angemessene Strafen zu ermitteln. Eine (vollendete) schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB kann nur mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Gemäss Art. 48a Abs. 2 i.V.m.