Dass dies nicht eingetreten ist, war purer Zufall. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte seinen Willen manifestiert, besonders schwere Verletzungen i.S.v. Art. 122 StGB zu verursachen. Der Beschuldigte ist somit der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach begangen am 28. Dezember 2018 in Langenthal zum Nachteil von C.________ und D.________ schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 16. Rechtliche Grundlagen Es wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu den rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung verwiesen (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 476 ff.).