Der Beschuldigte hatte nach dem Aufprall gegen das Fahrzeug der Geschädigten, wie er wusste, keine Möglichkeit, auf die Situation Einfluss zu nehmen. Es bestand aufgrund der Umstände eine grosse Wahrscheinlichkeit für ernste Folgen der Auffahrkollision, beispielsweise durch ein Überschlagen des Fahrzeugs der Geschädigten, einen ungebremsten Aufprall gegen ein Hindernis oder ähnliche naheliegende Unwägbarkeiten, wodurch die Geschädigten gravierende Verletzungen davongetragen hätten. Dass dies nicht eingetreten ist, war purer Zufall.