Die Verletzungen der Geschädigten erreichen somit nicht die für den objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB verlangte Schwere. Gemäss oberinstanzlichem Beweisergebnis hatte der Beschuldigte jedoch die Absicht gefasst, die Geschädigten zu verletzen. Aus den objektiven Umständen seines Verhaltens ergibt sich dabei klar, dass er bewusst schwerwiegende, die Geschädigten in ihrer Arbeitsfähigkeit nachhaltig einschränkende oder gar lebensbedrohliche Verletzungen verursachen wollte: So beschleunigte er sein Fahrzeug nach dem Passieren des Ortsendschilds H.______