Beide Geschädigten erlitten durch die Kollision keine lebensgefährlichen Verletzungen oder bleibende Schädigungen. C.________ klagte über Schmerzen der Hals- und Brustwirbelsäule, erlitt eine ausgeprägte Muskelverspannung im ganzen Schultergürtelbereich und litt unter der psychischen Belastung durch den Unfall (p. 200 f. und p. 204 f.). D.________ erlitt lediglich leichte Beschwerden der Halswirbelsäule. Sie wies eine muskuläre Dysbalance im Schultergürtel und Rückenbereich auf (p. 217 f.). Die Verletzungen der Geschädigten erreichen somit nicht die für den objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB verlangte Schwere.