22 schlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1, je mit Hinweisen). Zum Versuch gehören somit der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen und die Umsetzung des Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben.