Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Straftat vor der zwischenzeitlichen Revision des Art. 122 StGB durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder. Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass Art. 122 StGB in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.