III. Rechtliche Würdigung 13. Anwendbares Recht Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde Art. 122 StGB revidiert und die Mindeststrafandrohung von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf ein Jahr erhöht. Die unterschiedlichen Tatvarianten der schweren Körperverletzung wurden sodann in Bst. a-c strukturiert, jedoch keiner inhaltlichen Änderung unterzogen (vgl. BBl 2018 2827, S. 2858 f.). Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Straftat vor der zwischenzeitlichen Revision des Art.