Verbunden mit der familiären Vorgeschichte und den gegenüber beiden Geschädigten geäusserten Drohungen stellt die Kollision offensichtlich kein Zufall, sondern Absicht dar. Anhand der äusseren Umstände kann ohne weiteres auf die Absicht des Beschuldigten geschlossen werden, D.________ und C.________ an ihrer körperlichen Integrität zu schädigen. Wie bei der Subsumtion aufgezeigt wird, war sein Wille auf das Verursachen schwerer Verletzungen gerichtet. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt, wobei im Sinne einer Präzisierung beim Beschuldigten von einer Geschwindigkeit von 139 km/h ausgegangen wird.