21 chen Integrität zu verletzen. Ob er zuvor noch die Absicht hatte, ein Gespräch mit ihnen zu führen, ist wie erwähnt nicht relevant. Seine Fahrweise lässt sich nicht anders erklären, als dass er eine Kollision herbeiführen wollte, sodass er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt die entsprechende Absicht gefasst haben muss. Verbunden mit der familiären Vorgeschichte und den gegenüber beiden Geschädigten geäusserten Drohungen stellt die Kollision offensichtlich kein Zufall, sondern Absicht dar.