Welchen positiven Effekt ein weiteres Gespräch wenige Tage nach der jüngsten Eskalation samt einem Polizeieinsatz haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Absicht des Beschuldigten in diesem Zeitpunkt ist indessen nicht relevant und kann offengelassen werden. Auf dem Weg nach G.________ (Ort) zum Arbeitsplatz von D.________ fuhren ihm die beiden Geschädigten in ihrem Auto entgegnen, wobei der Beschuldigte wahrnahm, dass sich beide in dem Auto befanden (pag. 628, Z. 17 ff.). Der Beschuldigte wendete bei nächster Gelegenheit und fuhr ihnen hinterher. Er betätigte das Gaspedal seines Autos im 3. Gang voll und überschritt die geltende Höchstgeschwindigkeit massiv.