153, Z. 152). An der oberinstanzlichen Einvernahme bestritt der Beschuldigte zwar, nach F.________ (Ort) zum Domizil seiner Ex-Ehefrau gefahren zu sein, und behauptete, er habe lediglich versucht, sie anzurufen (pag. 627, Z. 27 ff.). Jedenfalls sprechen die im Anschluss gefahrene Route via H.________ (Ort) nach G.________ (Ort), wo er die entgegenkommenden Geschädigten bemerkte, wie auch seine ursprünglichen Aussagen dafür, dass er zuvor in F.________ (Ort) gewesen sein muss. In F.________ (Ort) fasste der Beschuldigte die Absicht, D.________ aufzusuchen, die, wie er wusste, im Altersheim in G.________ (Ort) arbeitete (pag. 144, Z. 81).