Die materielle Rechtskraft der Einstellungsverfügung widerspricht somit nicht der Tatsache, dass Drohungen geäussert wurden, die indes nicht ernst genommen wurden. Die im Vorfeld durch den Beschuldigten geäusserten Drohungen erhärten weiter den Schluss, dass die Kollision absichtlich herbeigeführt wurde. Ein Zusammenhang des Vorfalls mit der familiären Vorgeschichte zeigt sich zudem im Ablauf vor der Kollision. Der Beschuldigte befand sich am 28. Dezember 2018 – seinen Angaben zufolge – im Auftrag seines Arbeitgebers in der Gegend, um Fleisch zu kaufen (pag. 626, Z. 33 ff.). Anschliessend begab er sich nach F.________ (Ort), zum Domizil seiner Ex-Ehefrau (so noch pag. 153, Z. 152).