In der rechtskräftigen Einstellungsverfügung vom 10. Dezember 2020 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Schilderungen der Geschädigten über vom Beschuldigten geäusserte Drohungen glaubhaft sind. Die Verfahrenseinstellung erfolgte einzig, weil sie die Äusserungen nicht ernst genommen hatten und nicht durch diese in Angst und Schrecken versetzt worden waren, mithin der Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt war (vgl. zum Ganzen vgl. pag. 326). Die materielle Rechtskraft der Einstellungsverfügung widerspricht somit nicht der Tatsache, dass Drohungen geäussert wurden, die indes nicht ernst genommen wurden.