20 zember 2018 (pag. 100, Z. 69 ff.; pag. 113, Z. 63 und Z. 81 ff.). Diese Drohungen im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens als erstellt zu erachten, verstösst entgegen der Verteidigung nicht gegen das Verbot doppelter Strafverfolgung (vgl. pag. 640). In der rechtskräftigen Einstellungsverfügung vom 10. Dezember 2020 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Schilderungen der Geschädigten über vom Beschuldigten geäusserte Drohungen glaubhaft sind.