Trotz des bestehenden Kontakt-, Rayon und Annäherungsverbots suchte der Beschuldigte somit den Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau und wollte die Trennung von ihr nicht akzeptieren. Verbunden mit der Tatsache, dass er D.________ für das Scheitern seiner Ehe verantwortlich machte, liegt es auf der Hand, dass er Groll gegen sie hegte. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Geschädigten wurden sie in der Folge mehrmals vom Beschuldigten kontaktiert und aufgefordert, ihm seine damalige Ehefrau «zurückzugeben» (pag. 100, Z. 69 f.). Beide Geschädigten berichteten denn auch übereinstimmend von drohenden Äusserungen im Vorfeld des 28. De-