Der Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung verurteilt wurde, datiert vom 18. Dezember 2018, mithin nur 10 Tage vor dem vorliegend interessierenden Sachverhalt (pag. 245). Am 23. Dezember 2018 war es beim Domizil der Ex-Ehefrau des Beschuldigten zu einem weiteren Vorfall gekommen, bei dem zur Durchsetzung des Annäherungsverbots sogleich die Polizei avisiert wurde (pag. 112, Z. 52 ff.; pag. 12; pag. 145, Z. 121 ff.; vgl. ferner pag. 12). Trotz des bestehenden Kontakt-, Rayon und Annäherungsverbots suchte der Beschuldigte somit den Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau und wollte die Trennung von ihr nicht akzeptieren.