99, Z. 49 ff.; vgl. ebenso den Anzeigerapport vom 27. März 2017, pag. 27 ff.). Der Beschuldigte wollte die Trennung von seiner damaligen Ehefrau offenbar nicht akzeptieren, wie er auch nach dem Vorfall vom 28. Dezember 2018 aussagte (vgl. pag. 147, Z. 203). Noch an der oberinstanzlichen Einvernahme sagte er aus, dass D.________ für die Trennung von seiner Ex-Ehefrau verantwortlich sei (pag. 630, Z. 9 ff.; vgl. auch pag. 146, Z. 180 ff.; pag. 147, Z. 196). Mit Datum vom 11. Juli 2017 wurde denn auch ein Kontakt-, Rayon und Annäherungsverbot gegen den Beschuldigten angeordnet (pag.