Der Streckenabschnitt verlief noch einige Distanz gerade, leicht abschüssig und war mithin ideal zum Überholen. Bei seiner Behauptung, er habe gedacht, das Überholen zweier Autos sei strafbar (pag. 154, Z. 200), handelt es sich – auch mit Blick auf seine massiv übersetzte Geschwindigkeit – um eine geradezu fadenscheinige Schutzbehauptung. Angesichts der Spurenlage am Unfallort, den glaubhaften Aussagen der Geschädigten sowie den unstimmigen Schutzbehauptungen des Beschuldigten liegt auf der Hand, dass er die Kollision absichtlich herbeigeführt hat. Der Hintergrund dieses Handelns ist in der familiären Vorgeschichte zu erblicken.