19 Beschuldigte schlicht keinen konkreten Plan gehabt habe, wie es zu einem Gespräch hätte kommen sollen (pag. 640), überzeugt nicht. Dass unmittelbar vor den Geschädigten ein weiteres Auto fuhr, was den Beschuldigten zum Abbruch des Manövers gezwungen habe, ist angesichts der glaubhaften Aussagen der Geschädigten klar widerlegt. Mit der gefahrenen Geschwindigkeit von 139 km/h wäre es zudem ohne weiteres möglich gewesen, beide Fahrzeuge zu überholen. Der Streckenabschnitt verlief noch einige Distanz gerade, leicht abschüssig und war mithin ideal zum Überholen.