Dass diese im Zeitpunkt des Aufpralls immer noch bei 6702 U/min lagen, belegt, dass das Gaspedal konstant betätigt wurde. Kommt hinzu, dass die Erklärungen des Beschuldigten zum Grund und zum Hergang der Kollision, wie bereits erläutert (E. 12.2 oben), nicht stimmig und unglaubhaft sind. Es ist nicht einzusehen, wie der Beschuldigte durch das behauptete Überholmanöver überhaupt ein Gespräch mit den Geschädigten hätte erzwingen wollen. Wenn es ihm um ein Gespräch gegangen wäre, hätte er ihnen problemlos zu ihrem Domizil folgen können, das, wie er wusste, nicht mehr weit entfernt war (vgl. pag. 629, Z. 1 ff.). Die von der Verteidigung offerierte Erklärung, wonach der