Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte vor (und nach) der Kollision mit dem Auto der Geschädigten nicht abbremste, wie es bei einer unerwarteten Kollision zu erwarten wäre. Dies deckt sich mit der Tatsache, dass am Unfallort keine Bremsspuren ersichtlich waren (pag. 52 ff.). Der Beschuldigte nahm bis hin zum Aufprall offensichtlich noch nicht einmal den Fuss vom Gaspedal. Gerichtsnotorisch hätte dies bei der vorliegenden, ausserordentlich hohen Motordrehzahl im 3. Gang eine rapide Reduktion der Anzahl Umdrehungen pro Minute bewirkt. Dass diese im Zeitpunkt des Aufpralls immer noch bei 6702 U/min lagen, belegt, dass das Gaspedal konstant betätigt wurde.