Zudem sagte der Beschuldigte selbst aus, er habe nach dem Abbrechen des Überholmanövers zurück auf die rechte Spur fahren müssen und sei aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit hinten in das schwarze Auto gefahren (p. 145 Z. 96 – 99, p. 421 Z. 32 f.). Mithin macht selbst der Beschuldigte nicht geltend, er sei seitlich, als er sich noch auf der linken Fahrbahn 18 befunden habe, mit den Geschädigten kollidiert, was allerdings beim geschilderten Überholmanöver eher zu erwarten gewesen wäre.