Zudem deuten die dokumentierten Schäden an den beiden Fahrzeugen (p. 62 und p. 72) – entgegen dem von der Verteidigung Vorgebrachten – vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte ungebremst frontal ins Heck der Geschädigten gefahren ist. Dass das Fahrzeug des Beschuldigten auf der linken Seite ein leicht grösserer Schaden aufweist (p. 72), dürfte vielmehr auf die unterschiedliche Fahrzeugbreite der beiden Fahrzeuge zurückzuführen sein. Zudem sagte der Beschuldigte selbst aus, er habe nach dem Abbrechen des Überholmanövers zurück auf die rechte Spur fahren müssen und sei aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit hinten in das schwarze Auto gefahren (p. 145 Z. 96 – 99, p. 421 Z. 32 f.).