Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Spurenlage, so insbesondere die Pneudruckspur des VW Tourans (p. 53 i.V.m. p. 48), deutet vielmehr darauf hin, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten im Kollisionszeitpunkt direkt hinter dem Fahrzeug der Geschädigten befunden haben muss. Hätte der Beschuldigte ein Überholmanöver abgebrochen, wäre eine gerade verlaufende Pneudruckspur auf der rechten Strassenseite nicht naheliegend. Zudem deuten die dokumentierten Schäden an den beiden Fahrzeugen (p. 62 und p. 72) – entgegen dem von der Verteidigung Vorgebrachten – vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte ungebremst frontal ins Heck der Geschädigten gefahren ist.